Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; Mietspiegelwerte; Betriebskostenanteil; Mieterhöhungsklage; Gebührenstreitwert
Leitsatz
1. Verlangt der Vermieter Zustimmung zur Erhöhung einer Nettokaltmiete unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel, sind die durchschnittlichen Betriebskosten von den Mietspiegelwerten abzuziehen.
2. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Betriebskosten erheblich niedriger sind als die Pauschalbeträge für Betriebskosten.
3. Der Gebührenstreitwert einer Mieterhöhungsklage ist nach dem Jahresbetrag der Mieterhöhung zu berechnen.
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