Urteil Mieterhöhung


Schlagworte

Mieterhöhung; preisgebundener Altbauwohnraum; Mietspiegel; Sammelheizung; Nachtstromspeicherheizung

Leitsätze

1. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, daß der Berliner Mietspiegel für die Prüfung der Begründetheit der vom Vermieter verlangten Mieterhöhung heranzuziehen ist.

2. Der Vermieter, der sich auf das Merkmal "Sammelheizung" beruft, muß dieses im einzelnen darlegen.

3. Auch eine Nachtstromspeicherheizung ist als "Sammelheizung" i. S. des Berliner Mietspiegels anzusehen.

4. Weitere Voraussetzung für das feldbestimmende Merkmal "Sammelheizung" ist aber, daß durch sie alle Aufenthalts-, Wasch- und Aborträume ausrei chend erwärmt werden können. Dazu ist nicht notwendig, daß sich in den Wasch- und Aborträumen auch Heizkörper befinden.

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