Urteil Mieterhöhung


Schlagworte

Mieterhöhung; preisgebundener Altbauwohnraum; Instandhaltungszuschlag; Wertverbesserungszuschläge

Leitsätze

1. Wertverbesserungszuschläge konnten nur aufgrund einer den Erfordernissen des § 18 I. BMG entsprechenden Mieterhöhungserklärung gefordert werden. Diese mußte die für die einzelne Wohnung aufgewendeten Kosten aufschlüsseln sowie die Verteilerschlüssel und den daraus ermittelten Anteil des Mieters ausweisen. Die Vereinbarung einer Mietpreisgleitklausel entband den Vermieter nicht von der Einhaltung dieser Formerfordernisse.

2. Auch zur Geltendmachung des Instandhaltungszuschlages bedurfte es einer Mieterhöhungserklärung gem. § 18 I. BMG, in der ausgewiesen werden mußte, für welche Art von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen an welchen Teilen der Mietsache in welchem Umfang zu welchen Zeitpunkten welche Beträge an welche Handwerksbetriebe gezahlt worden sind.

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