Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; Baualter; Kappungsgrenze; Dachraumwohnung; Zuschläge; Wohngebiet mit Einzelhandel/Kleingewerbetreibenden; Wohnwertvorteil; Erreichbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln
Leitsätze
1. Für nach dem 31. Dezember 1980 fertiggestellte Dachraumwohnungen beträgt bei der Mieterhöhung nach § 2 MHG die Kappungsgrenze 30 %.
2. Zur Frage des Einflusses von Fluglärm auf die Höhe der ortsüblichen Miete.
3. Eine Entfernung von 400 bis 450 Meter zu Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfes reicht aus, um das Merkmal "Wohngebiet mit Einzelhandel/Kleingewerbetreibenden" zu erfüllen und einen entsprechenden Zuschlag zu rechtfertigen.
4. Die gleichzeitige Erreichbarkeit von Bus, S- und U-Bahn stellt einen Wohnwertvorteil dar, auch wenn der Fußweg geringfügig länger als 500 Meter ist.
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