Urteil Mieterhöhung


Schlagworte

Mieterhöhung; Berliner Mietspiegel; Mieterhöhungsverlangen; Hinweis auf Berliner Mietspiegel; Hinweis; auf Berliner Mietspiegel als Voraussetzung für Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; Hinweis (Erhöhungsverlangen); Vergleichsmiete (ortsübliche)

Leitsätze

1. Der Hinweis auf den Berliner Mietspiegel verbunden mit der Angabe der Miet preisspanne reicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens aus; die entsprechende Tabelle des Mietspiegels braucht in Berlin nicht beigefügt zu werden.

2. Der Berliner Mietspiegel versteht unter dem Begriff der Sammelheizung auch eine Gasetagenheizung und unter dem Begriff des Bades auch eine mit einer Duschwanne ausgebaute Toilette.

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