Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; öffentlich geförderter Wohnraum; steuerbegünstigter Wohnraum; Auslaufen der Förderung
Leitsatz
Der Vermieter einer als steuerbegünstigt anerkannten und nach §§ 88 ff. II. WoBauG durch Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse geförderten Wohnung kann für die Zeit nach dem Wegfall der Förderung nicht allein aufgrund einer Neuberechnung der Miete einen erhöhten Mietzins verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn der Mietvertrag einen Hinweis oder eine Vereinbarung darüber enthält, daß die zu zahlende Miete durch die Förderungsmittel ermäßigt ist und sich entsprechend deren Abbau erhöhen wird. Es bedarf vielmehr einer Mieterhöhung nach den Vorschriften des nach dem Auslaufen der Förderung geltenden Miethöhegesetzes.
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