Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; preisgebundene Altbauwohnung; Preisbehörde (Preisstelle für Mieten)
Leitsatz
1. Eine Mietvereinbarung für eine preisgebundene Altbauwohnung in Berlin ist vom 1. Januar 1997 an, also auch für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. November 1980, preisrechtlich zulässig geworden, selbst wenn sie nach dem bis zum 30. November geltenden Recht überhöht gewesen wäre.
Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Bundesmietengesetzes(1. BMietG) in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin(2. MRÄndG Berlin) vom 24. Juli 1979 (BGBl. I. S. 1202/GVBl. f. Bln. S. 1344)
2. Von Nr. 1 bestehenden Ausnahmen.
a) Hat die Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) die Miete, die sich aus der letzten vor dem 1. Januar 1979 zustande gekommenen Vereinbarung ergibt, herabgesetzt und ist diese Herabsetzung der Miete bis zum 1. Dezember 1980 unanfechtbar geworden, so gilt die herabgesetzte Miete (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 1. BMietG (neu)).
b) Hat die Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) auf Antrag des Mieters die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 1. BMietG (neu) maßgebliche Miete, und zwar vom 1. Januar 1979 an oder dem sonst von der Preisstelle für Mieten bestimmten Zeitpunkt an.
c) War am 30. November 1980 über einen Antrag des Vermieters nach § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes auf Genehmigung einer Mieterhöhung aufgrund einer Ertragsberechnung noch nicht entschieden oder war die Entscheidung bis dahin noch nicht unanfechtbar geworden, so bleibt § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes anwendbar (Artikel 7 § 2 Abs. 1 2. MRÄndG Berlin)
d) War bei Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin ein anderes als zu Buchst. c) erwähntes Änderungsverfahren bei der Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) noch nicht entschieden oder deren Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, so gilt unbeschadet der §§ 1 und 2 1. BMietG (neu) die bis zum 31. Juli 1979 gültige Rechtslage (Artikel 7 § 2 Abs. 2 2. MRÄndG Berlin). Insoweit ist anzunehmen (§ 36 der Altbaumietenverordnung Berlin vom 6. Mai 1981).
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