Urteil Mieterhöhung


Schlagworte

Mieterhöhung; sozialer Wohnungsbau

Leitsätze

1. Grundsätzlich läßt § 8 a Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) eine Erhöhung der Kostenmiete für im sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnraum nicht zu, soweit die Erhöhung auf die Berücksichtigung solcher laufender Aufwendungen gestützt werden soll, die auch in ihrem Ansatz nicht in der der ursprünglich genehmigten Durchschnittsmiete zugrunde liegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung - obwohl dies zulässig gewesen wäre - enthalten waren, deren umlageweise Geltendmachung mietvertraglich jedoch ausgeschlossen ist.

2. Eine Ausnahme bilden solche laufenden Aufwendungen, die nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel aufgrund baulicher Änderungen, die von der Bewilligungsstelle genehmigt worden sind, in berücksichtigungsfähiger Weise angefallen sind.

3. Von der unter Nr. 2 dargelegten Ausnahme abgesehen, können laufende Aufwendungen der unter Nr. 1 näher bezeichneten Art nur bei dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 b Abs. 1 und 3 WoBindG (alte Fassung) beziehungsweise § 8 b Abs. 1 WoBindG (neue Fassung) zu einer Erhöhung der Kostenmiete führen.

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