Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; Kappungsgrenze; Wirksamkeitszeitpunkt
Leitsatz
Für die Feststellung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG ist der Mietzins zugrunde zu legen, der drei Jahre vor dem Wirksamwerden des Erhöhungsverlangens geschuldet wurde; auf den drei Jahre vor Zugang des Erhöhungsverlangens geschuldeten Mietzins kommt es nicht an (Anschluß an den Rechtsentscheid des BayObLG vom 10. März 1988 - RE-Miet 2/88 = WuM 1988, 117 = ZMR 1988, 228 = DWW 1988, 162).
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