Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; Mietermodernisierung; Abwohnen; Ausstattungsmerkmal; Zentralheizung
Leitsatz
Die Ersetzung der vom Mieter eingebauten Etagenheizung durch eine Zentralheizung des Vermieters rechtfertigt jedenfalls dann deren Berücksichtigung als Ausstattungsmerkmal des Berliner Mietspiegels, wenn die Aufwendungen für die Etagenheizung abgewohnt sind. (Leitsatz der Redaktion)
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