Urteil Mieterhöhung


Schlagworte

Mieterhöhung; Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels; geleaster Kaltwasserzähler; Speisekammer als Abstellraum; unzureichende Elektroinstallation; gleichzeitiger Betrieb von Waschmaschine und Geschirrspüler; Einfluss von Betriebskosten auf Wohnwertmerkmale; keine schlechte Belichtung durch vor den Fenstern stehende Bäume; Belichtung einer Erdgeschosswohnung; Heizung mit ungünstigem Wirkungsgrad; abschließbarer Fahrradabstellraum; repräsentativer Eingangsbereich und verschlissener Teppich; Treppenläufer

Leitsätze

1. Auch ein geleaster Kaltwasserzähler gilt als wohnwerterhöhend.

2. Eine Speisekammer zählt als Abstellraum innerhalb der Wohnung und ist damit ebenfalls wohnwerterhöhend zu berücksichtigen.

3. Eine unzureichende Elektroinstallation bei einem Altbau liegt nicht vor, wenn die Waschmaschine und der Geschirrspüler nicht gleichzeitig betrieben werden können.

4. Die Wohnräume sind nicht überwiegend schlecht belichtet, wenn nur das Berliner Zimmer in der Erdgeschosswohnung betroffen ist; der pauschale Hinweis auf vor dem Fenster stehende Bäume reicht nicht.

5. Eine Heizanlage, die vor 1984 eingebaut wurde, gilt als Heizung mit ungünstigem Wirkungsgrad und ist wohnwertmindernd zu berücksichtigen.

(Leitsätze der Redaktion)

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