Urteil Mieteranspruch auf Sozialhilfe für Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung


Schlagworte

Mieteranspruch auf Sozialhilfe für Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung; Anspruch auf Ersatz des an den Vermieter zu zahlenden Nutzungsausfalls und auch Schadensersatzansprüche

Leitsatz

Der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung hat Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII). Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen. Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII).

(Leitsatz der Redaktion)

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