Urteil Mieteranspruch auf Elektrizitätsversorgung für haushaltsübliche Geräte


Schlagworte

Mieteranspruch auf Elektrizitätsversorgung für haushaltsübliche Geräte; größere Haushaltsgeräte; gleichzeitiger Betrieb mehrerer elektrischer Haushaltsgeräte; Waschmaschine; Staubsauger; Beschaffenheitsvereinbarung für minderen Standard der elektrischen Versorgung; geschuldete Beschaffenheit der Mietsache; Aufwendungsersatz für Mangelbeseitigung; baufälliger Balkon; nicht nutzbarer Balkon; Austausch eines abgängigen Fußbodens; Verzug des Vermieter mit der Mangelbeseitigung; kein Zustimmungserfordernis zur Instandsetzung durch Mieter im Fall eigener Vertragsverletzung des Vermieters

Leitsatz

Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht. Auf eine unterhalb dieses Mindeststandards liegende Beschaffenheit kann der Mieter nur bei eindeutiger Vereinbarung verwiesen werden. Dem genügt eine Formularklausel, nach der der Mieter in der Wohnung Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen aufstellen darf, nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03 -, GE 2004, 1090 = NJW 2004, 3174).

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