Urteil Mieter- und Vermietermehrheit
Schlagworte
Mieter- und Vermietermehrheit; Bevollmächtigung, Briefkopf/mit den Namen beider Vermieter, Eheleute/als Vermieter, Stempel/mit den Namen beider Vermieter
Leitsatz
1. Eine Mieterhöhung ist von allen Vermietern zu unterschreiben, es sei denn, daß eine gegenseitige Bevollmächtigung anzunehmen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn Eheleute gemeinsam eine Hausverwaltung betreiben und der Kopf der Mieterhöhungserklärung die Namen beider enthält.
2. Eine Mieterhöhung muß allen Mietern zugehen und an alle Mieter gerichtet sein. Enthält bei Ehepaaren die Mieterhöhung nur den Namen eines Ehegatten, jedoch auch den Zusatz "Herrn/Frau", so gilt die Mieterhöhung als an beide Ehepartner gerichtet.
3. Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist zulässig.
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