Urteil Mietbürgschaft
Schlagworte
Mietbürgschaft; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietkaution; Bürgschaft, selbstschuldnerische; Sicherheitsleistung
Leitsatz
1. Die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten zur Absicherung von Forderungen aus einem Mietverhältnis war auch unter Geltung des § 29 a Abs. 1 1. BMG a.F. zulässig.
2. Zur Rückwirkung des § 29 a Abs. 6 I. BMG (in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982), wenn die Sicherheitsleistung nicht auf Schäden an der Wohnung oder Unterlassung von Schönheitsreparaturen begrenzt war.
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