Urteil Mietbefreiung durch Anrechnung von Arbeitslohn aus Schwarzarbeit auf die Miete
Schlagworte
Mietbefreiung durch Anrechnung von Arbeitslohn aus Schwarzarbeit auf die Miete; Räumung; Schlüsselrückgabe; Schwarzarbeitslohn
Leitsätze
1. Soweit dem Mieter eine "Mietzinsbefreiung" mit Rücksicht darauf gewährt worden ist, daß er für den Vermieter Arbeitsleistungen er-bringt, ist diese "Mietzinsbefreiung" unwirksam, wenn der Mieter keine Arbeitserlaubnis im Inland hatte.
2. Der beiderseitige Verstoß von Vermieter und Mieter in diesen Fällen der Anrechnung von Arbeitslohn aus Schwarzarbeit auf den Mietzins führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung über die Verrechnung.
3. Ist die Vereinbarung beiderseits voll erfüllt, kann das Berufen auf die Nichtigkeit treuwidrig sein.
4. Zur ordnungsgemäßen Räumung der Wohnung gehört auch die Rückgabe der Wohnungsschlüssel.
5. Ein schwarzarbeitender Mieter, der auf die Gültigkeit der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung über die Verrechnung des Arbeitslohnes mit den Mietzinsansprüchen des Vermieters vertraut, kommt solange nicht in Verzug mit den Mietzinszahlungen, wie ihm die Nichtigkeit der Vereinbarung nicht bekannt ist.
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