Urteil Mietausfall nur bei konkreter Vermietungsmöglichkeit
Schlagworte
Mietausfall nur bei konkreter Vermietungsmöglichkeit; Räumungsverzug; Beseitigung von Mietereinbauten; Rückbau
Leitsatz
Ist der Mieter nach Rückgabe der Wohnung mit geschuldeten Arbeiten (hier: Beseitigung von Einbauten) in Verzug, schuldet er Mietzinsausfall nur dann, wenn der Vermieter darlegt, daß die Wohnung bei Erfüllung der Rückbaupflicht vorher hätte weitervermietet werden können.
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