Urteil Mietausfälle als Mangelfolgeschäden nach Weiterveräußerung
Schlagworte
Mietausfälle als Mangelfolgeschäden nach Weiterveräußerung
Leitsätze
a) Infolge von Baumängeln entstandene Mietausfälle gehören zu den engen Mangelfolgeschäden, auch wenn sie nicht beim Auftraggeber, sondern nach Weiterveräußerung beim Erwerber entstanden sind.
b) Die Prozeßkosten aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle gehören ebenfalls zu den engen Mangelfolgeschäden.
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