Urteil Mietausfälle als Mangelfolgeschäden nach Weiterveräußerung


Schlagworte

Mietausfälle als Mangelfolgeschäden nach Weiterveräußerung

Leitsätze

a) Infolge von Baumängeln entstandene Mietausfälle gehören zu den engen Mangelfolgeschäden, auch wenn sie nicht beim Auftraggeber, sondern nach Weiterveräußerung beim Erwerber entstanden sind.

b) Die Prozeßkosten aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle gehören ebenfalls zu den engen Mangelfolgeschäden.

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