Urteil Mietaufhebungsanspruch
Schlagworte
Mietaufhebungsanspruch; Aufhebungsvertrag; Nachmietergestellung
Leitsätze
1. Der Vermieter ist auch ohne Darlegung eines berechtigten und überwiegenden Interesses des Mieters an der vorzeitigen Aufhebung des Mietverhältnisses dann zur Prüfung der Verität des Interesses eines Nachmieters und dessen Bonität verpflichtet, wenn er auf die vorzeitige Kündigung seitens des Mieters diesem gegenüber seine Bereitschaft erklärt hat, ihn vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen, wenn ein solventer Nachmieter gefunden wird.
2. Der Vermieter, der trotz dieser Erklärung Nachmietinteressenten ohne eigene Prüfung sofort wieder an den Mieter zurückverweist, muß sich so behandeln lassen, als ob ein Mietvertrag mit einem Nachmieter zustande gekommen wäre.
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