Urteil MfS-Vermögen
Schlagworte
MfS-Vermögen; legendiertes Vermögen; Rechtsträgerschaft; Zuführung zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken; Zuordnung; Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; Berichtigungsanspruch; Vermögenszuordnungsbescheid; Arztpraxis
Leitsätze
a) Der Übergang ehemaligen MfS Vermögens auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben setzt nicht voraus, daß das MfS die Nutzung als Rechtsträger ausgeübt hatte; auch sog. legendiertes Vermögen ist vom Rechtsübergang auf die Bundesanstalt nicht ausgeschlossen.
b) Die Zuführung ehemaligen MfS Vermögens zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken ist nicht davon abhängig, daß hierbei die in der DDR geltenden Vorschriften umfassend eingehalten wurden; Zweifel an der Rechtsträgerschaft der beteiligten Stellen stehen der Zuführung nicht entgegen.
c) Die bloße Übertragung des Besitzes an ehemaligem MfS-Vermögen an eine andere Stelle der DDR, die eine Verwaltungsfunktion ausübte, stellt keine Zuführung zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken dar.
d) Ehemaliges MfS-Vermögen, das aufgrund des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl I 157) in Privateigentum überführt wurde, ist vom Übergang auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ausgeschlossen.
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