Urteil Messgeräteeichung, Abrechnungszeitraum
Schlagworte
Messgeräteeichung, Abrechnungszeitraum
Leitsätze
1. Die Beendigung des Mietverhältnisses ist im Hinblick auf die Auslösung von Fristen bei der Betriebskostenabrechnung nicht ohne Weiteres als konkludente Abweichung von den üblichen /den Parteien bis dato praktizierten kalenderjährigen Abrechnungszeiten zu verstehen.
2. § 33 Abs. 1 MessEG statuiert kein grundsätzliches, auch zivilprozessual wirkendes Verwendungsverbot für ungeeichte Messgeräte.
(Leitsätze der Redaktion)
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