Urteil Menschenrechtsverletzende Einweisungen aus sonst sachfremden Zwecken in Spezialkinderheime (hier: „Adolf Reichwein“ in Pretzsch und Jugendwerkhof in Aschersleben)
Schlagworte
Menschenrechtsverletzende Einweisungen aus sonst sachfremden Zwecken in Spezialkinderheime (hier: „Adolf Reichwein“ in Pretzsch und Jugendwerkhof in Aschersleben)
Leitsatz
Bei der Bestimmung des Maßstabes, ob für Einweisungen in Spezialkinderheime ein sachfremder Zweck vorliegt, sind nicht allein die rechtlichen Gründe, d. h. die gesetzlichen Vorschriften, die der Einweisung zugrunde liegen, maßgeblich, sondern auch der damit verfolgte Zweck. Dabei sind auch die tatsächlichen Zustände zu berücksichtigen. Insoweit waren nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen die in den Spezialheimen und Jugendwerkhöfen herrschenden Zustände und Verfahren generell nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen, sondern maßgeblich darauf ausgerichtet, die Persönlichkeit der Betroffenen zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Zu diesem Zwecke wurden schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt.
(Leitsatz der Redaktion)
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