Urteil Mehrwertsteuer


Schlagworte

Mehrwertsteuer; Umsatzsteuer; Optierung; Mietzins

Leitsätze

1. Haben die Parteien einen bestimmten Mietzins vereinbart, so ist die möglicherweise anfallende Mehrwertsteuer, soweit entgegenstehende Absprachen nicht getroffen wurden, hierin enthalten. Es liegt ein einheitlicher Endpreis vor.

2. Fällt beim Vermieter eine abzuführende Umsatzsteuer nicht an, kann der Mieter hieraus keine Reduzierung des Mietzinses herleiten.

3. Die Frage der Optierung des Vermieters zur Mehrwertsteuer kann grundsätzlich ein die Willensbildung beider Vertragsparteien vor Abschluß einer Mietpreisvereinbarung bestimmendes Kriterium i. S. einer Kalkulationsgrundlage sein.

4. Die fehlende rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Vermieters, zur Mehrwertsteuer zu optieren, läßt sich nicht aus § 242 BGB herleiten.

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