Urteil Mehrheitsbeschluss über von der Teilungserklärung abweichenden Umlageschlüssel für Betriebskosten nur bei sachlicher Begründetheit


Schlagworte

Mehrheitsbeschluss über von der Teilungserklärung abweichenden Umlageschlüssel für Betriebskosten nur bei sachlicher Begründetheit

Leitsätze

1. Aus § 16 Abs. 5 WEG folgt, dass durch einen Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG auch von einem in der Teilungserklärung vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abgewichen werden kann. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bedarf aber eines sachlichen Grundes, um nicht gegen das Willkürverbot zu verstoßen.

2. Ein sachlicher Grund kann insbesondere darin liegen, dass den unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeiten für die Eigentümer Rechnung getragen wird. Bei der Ermittlung des daraus sich ergebenden Verteilungsmaßstabes ist allerdings auch eine etwaige Verkehrssicherungspflicht, die alle Eigentümer gleichermaßen trifft, zu berücksichtigen.

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