Urteil Mehrfachsicherheitsleistung bei Zwangsversteigerung durch Scheck
Schlagworte
Mehrfachsicherheitsleistung bei Zwangsversteigerung durch Scheck; Sicherheitsleistung für mehrere Objekte; Zwangsversteigerung; Zwangsvollstreckung; Scheck im Original; unverbrauchter Wert
Leitsatz
Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Versteigerungstermin ohne Weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausreichender Höhe verkörpert.
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