Urteil Mediation
Schlagworte
Mediation; Güteverfahren; Verjährungshemmung durch Einreichung eines Güteantrags; Verjährungsbeginn in Übergangsfällen; Schriftform des Güteantrags; Heilungswirkung nachträglicher Genehmigung
Leitsätze
1. Auch bei Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners bereits vor dem 1. Januar 2002 ist die ab diesem Zeitpunkt geltende kürzere - als die bisherige - dreijährige Verjährungsfrist erst ab 1. Januar 2002 zu berechnen.
2. Die Verjährungsfrist wird durch den Einreichung eines Güteantrags nicht gehemmt, wenn die nach der Verfahrensordnung der Gütestelle dem Güteantrag beizufügende schriftliche Vollmacht nur in Kopie eingereicht worden ist.
3. Eine nach der Stellung des Güteantrages beigebrachte Genehmigung heilt den Formmangel nur dann ex nunc, sofern sie ihrerseits den Formanforderungen entspricht, und hemmt nur dann die Verjährung, wenn sie noch innerhalb laufender Verjährungsfrist bei der Gütestelle eingegangen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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