Urteil Mauergrundstück
Schlagworte
Mauergrundstück; Verteidigungszweck; Verwaltungsvermögen; Finanzvermögen; Verfallserklärung; Ursächlichkeit; Kausalität; Reserveursache; Zwangsversteigerung; Verfolgungsvermutung; Verfolgungsbedingtheit; Vermögensentziehung; Rückgabeverfahren
Leitsätze
1. Für die Zuordnung zum Verwaltungsvermögen bleiben die durch den Beitritt selbst bewirkten Rechtsänderungen außer Betracht (Wegfall des Bedürfnisses zur innerstädtischen Sicherung bei Mauergrundstücken). Solche Grundstücke unterliegen als Finanzvermögen des Bundes der Treuhandverwaltung.
2. Die Verfallserklärung nach § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1933 ist für die Entziehung nicht ursächlich, wenn später in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Zuschlag erfolgt (Kausalität der Reserveursache). Die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts sind auf das Rückgabeverfahren nach dem VermG übertragbar.
3. Es besteht kein Wertungswiderspruch zu § 1 Abs. 2 VermG.
4. Zwangsversteigerungen fallen nicht unter die in Artikel 3 REAO aufgeführten Geschäfte. Für sie gilt nicht die Verfolgungsvermutung.
5. Zu den Grundsätzen der Verfolgungsbedingtheit von Vermögensentziehungen durch Zwangsversteigerung.
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