Urteil Maßnahmen der Wohnungsaufsicht


Schlagworte

Maßnahmen der Wohnungsaufsicht; Toilettenbecken, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Opportunitätsprinzip

Leitsatz

1. Von Maßnahmen der Wohnungsaufsicht kann abgesehen werden, wenn die Mängelbeseitigung trotz Vorliegens der objektiven Eingriffsvoraussetzungen vom öffentlichen Interesse nicht zwingend gefordert wird.

2. Von behördlichen Maßnahmen ist abzusehen, wenn der erforderliche Aufwand an Zeit und Geld in keinem Verhältnis zum erstrebten Erfolg steht.

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