Urteil Maßnahme zur nachhaltigen Einsparung von Heizenergie
Schlagworte
Maßnahme zur nachhaltigen Einsparung von Heizenergie; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mieterhöhung; Modernisierungszuschlag; Heizenergie, Einsparung von; Fassadenverkleidung
Leitsatz
1. Zur Bestimmung des Begriffs der nachhaltigen Einsparung von Heizenergie (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AMVOB, § 3 Abs. 2 ModEnG; hier: Fassadenverkleidung der Rückfront eines Hauses).
2. Für die Beantwortung der Frage, ob durch eine Fassadenwärmedämmung Heizenergie eingespart worden ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wärmedämmung durch die Fassadenverkleidung gegenüber einer - hypothetisch - ordnungsgemäß instandgesetzten Wand wesentlich verbessert worden ist.
3. Ob nachhaltig Heizenergie eingespart worden ist, ist an Hand der Betrachtung der Dämmwerte vor und nach der baulichen Maßnahme zu entscheiden; es ist im Grundsatz jedoch nicht ausgeschlossen, die Frage auch mit einem Vergleich der Heizkosten zu beantworten.
4. Der Mieterhöhungsgrund der nachhaltigen Energieeinsparung in § 11 Abs. 1 AMVOB hat nicht zur tatbestandlichen Voraussetzung, daß die die Mieterhöhung zulassenden Maßnahmen des Vermieters sich unmittelbar zum Vorteil der Mieter auswirken.
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