Urteil Maßgebliche(r) Zeitpunkt, Mietbegriff und Leistungsfähigkeit des Mieters zur Bewertung wirtschaftlicher Härte durch Modernisierungszuschlag


Schlagworte

Maßgebliche(r) Zeitpunkt, Mietbegriff und Leistungsfähigkeit des Mieters zur Bewertung wirtschaftlicher Härte durch Modernisierungszuschlag

Leitsätze

1. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung der unzumutbaren Härte im Hinblick auf eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ist der Zugang der Modernisierungsmieterhöhung, maßgebliche Miete ist die Bruttomiete, maßgeblicher Bewertungsfaktor ist nicht die prozentuale Anhebung der Miete; sie ist allenfalls ein Indiz für wirtschaftliche Härte. Die Bestimmung der (wirtschaftlichen) Belastungsgrenze ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit des Mieters zu treffen.

2. Dem Mieter muss nach Abzug der Miete ein Einkommen verbleiben, das es ihm ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten. Die Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums nach der Mieterhöhung ist ein Indiz dafür, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

3. Liegt keine deutliche Unterbelegung der Wohnung vor, ist der Mieter auch nicht verpflichtet, zur Verbesserung seiner Einkommenssituation einen Teil der Wohnung unterzuvermieten.

4. Eine vorhandene Altersvorsorge des Mieters (hier u. a. Aktiendepots im Wert von insgesamt 63.000 €, Zusatzrentenversicherungen, Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge) ist bei der Annahme einer wirtschaftlichen Härte nicht zu berücksichtigen, auch nicht im Rahmen der Abwägung der berechtigten Interessen des Vermieters.

(Leitsätze der Redaktion)

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