Urteil Masseverbindlichkeiten, - aus Dauerschuldverhältnissen
Schlagworte
Masseverbindlichkeiten, - aus Dauerschuldverhältnissen; Insolvenzverwalter, vorläufiger - und Verfügungsbefugnis
Leitsätze
a) InsO § 55 Abs. 2 Satz 2, § 108 Abs. 2
Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i. S. v. § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
b) InsO § 55 Abs. 2, § 22 Abs. 1
§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist.
c) InsO § 22 Abs. 2
Erläßt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muß das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen.
d) InsO § 22 Abs. 2, § 55 Abs. 2
Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaß eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen.
e) InsO § 112; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 n. F.
Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß allgemeinen Regeln entgegen.
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