Urteil Masseverbindlichkeiten, - aus Dauerschuldverhältnissen


Schlagworte

Masseverbindlichkeiten, - aus Dauerschuldverhältnissen; Insolvenzverwalter, vorläufiger - und Verfügungsbefugnis

Leitsätze

a) InsO § 55 Abs. 2 Satz 2, § 108 Abs. 2

Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i. S. v. § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.

b) InsO § 55 Abs. 2, § 22 Abs. 1

§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist.

c) InsO § 22 Abs. 2

Erläßt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muß das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen.

d) InsO § 22 Abs. 2, § 55 Abs. 2

Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaß eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen.

e) InsO § 112; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 n. F.

Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß allgemeinen Regeln entgegen.

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