Urteil Mangelnde Zahlungsfähigkeit oder Alter des Wohnungseigentümers kein Hinderungsgrund für Vornahme dringlicher Instandsetzungsmaßnahmen


Schlagworte

Mangelnde Zahlungsfähigkeit oder Alter des Wohnungseigentümers kein Hinderungsgrund für Vornahme dringlicher Instandsetzungsmaßnahmen; ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz bei unterbliebener Instandsetzung; gegen dringliche Instandsetzungsmaßnahmen sich sperrende Eigentümer als Schädiger

Leitsätze

a) Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.

b) Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.

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