Urteil Mangelhafte Planung einschaliger Trennwände trotz entsprechender Vereinbarung mit Bauträger
Schlagworte
Mangelhafte Planung einschaliger Trennwände trotz entsprechender Vereinbarung mit Bauträger; vorausgesetzter Zweck; mangelfreie Veräußerung des Bauwerks; Mitverschulden des Bauträgers an unzureichendem Schallschutz; doppelschalige Trennwände bei Reihenhäusern
Leitsätze
a) Die Planung eines Architekten für einen Bauträger ist ungeachtet der mit diesem getroffenen Vereinbarung, Trennwände einschalig zu planen, mangelhaft, wenn sie den von den Vertragsparteien vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt, eine mangelfreie Veräußerung des so errichteten Bauwerks an die Erwerber zu ermöglichen, weil diesen eine zweischalige Ausführung der Trennwände geschuldet wird.
b) Den Bauträger trifft ein erhebliches Mitverschulden an dem durch Inanspruchnahme der Erwerber wegen unzureichenden Schallschutzes entstandenen Schaden, wenn er blind auf die rechtliche Annahme des Architekten vertraut hat, Reihenhäuser müssten keine doppelschalige Ausführung haben, wenn sie als „senkrecht geteilte Wohneinheiten" verkauft würden.
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