Urteil Mangelhafte Führung der Beschlusssammlung als Grund für die Verwalterabberufung


Schlagworte

Mangelhafte Führung der Beschlusssammlung als Grund für die Verwalterabberufung; Abweichung vom Kopfstimmrecht bei Wahl und Abwahl des Verwalters

Leitsätze

1. Abweichungen vom Kopfstimmrecht in der Teilungserklärung gelten auch für die Verwalterwahl und Abwahl (vgl. BGH, GE 2012, 208).

2. Die mangelhafte Führung der Beschluss-Sammlung durch den Verwalter ist regelmäßig ein Abberufungsgrund.

(Leitsätze der Redaktion)

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