Urteil Mangelbeseitigung (hier: Austausch einer Einbauküche) durch Vermieter, Grenzen des Selbsthilferechts nach § 536a BGB, Leistung hat Vorrang vor Vorschuss


Schlagworte

Mangelbeseitigung (hier: Austausch einer Einbauküche) durch Vermieter, Grenzen des Selbsthilferechts nach § 536a BGB, Leistung hat Vorrang vor Vorschuss

Leitsatz

Beendet der Vermieter durch sein den Annahmeverzug des Mieters begründendes Angebot der geschuldeten Leistung seinen Schuldnerverzug, so kann er dies ggf. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Ist der Vermieter nach Verurteilung zur Vorschusszahlung zur Behebung des Mangels bereit, die notwendigen Arbeiten durchzuführen, geht diese Leistung der Vorschusszahlung vor.

(Leitsatz der Redaktion)

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