Urteil Mangel durch vertragsgemäßen Gebrauch
Schlagworte
Mangel durch vertragsgemäßen Gebrauch; Fogging; Schwarzstaubablagerungen; Schimmelpilz; Vorschuss für Mangelbeseitigung; Verzug; Emissionen aus Wandfarbe und Teppichboden; Absenkung der Bauteiloberflächentemperatur; Verwendung handelsüblicher Farbe und Teppichboden; vertragsgemäßer Gebrauch durch den Mieter
Leitsätze
a) Einen im Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mangel der Mietsache hat der Vermieter auch dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn die Mangelursache zwar der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist, der Mieter den Mangel aber nicht zu vertreten hat, weil er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten hat.
b) Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen (lassen) und zu diesem Zweck vom Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Beseitigungskosten verlangen.
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