Urteil Mangel
Schlagworte
Mangel; Schalldämmung
Leitsätze
1. Auch ohne ausdrückliche Bestimmung im Mietvertrag ist es stillschweigend Vertragsinhalt, daß die gemietete Wohnung hinsichtlich der Schalldämmung Eigenschaften aufweist, die bei einer Wohnung dieses Alters (hier: Baujahr 1909) zu erwarten sind.
2. Ein Mieter kann eine Schalldämmung entsprechend DIN 4109 er-warten, denn die bei Altbauten üblichen Holzbalkendecken mit intakter Stakung, Schüttung und Rohrputzdecke entsprechen normalerweise den Mindestanforderungen nach DIN 4109/62 bezüglich Luft- und Trittschallschutz.
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