Urteil Mangel
Schlagworte
Mangel; Elektrosmog; Gesundheitsgefährdung; Einhaltung von Grenzwerten
Leitsätze
1. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ist mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zu rechnen, so daß zur Minderung berechtigter Mangel ausscheidet.
2. Bloße Ängste des Mieters vor wissenschaftlich nicht nachgewiesenen Folgen (Elektrosmog) begründen keinen Mangel der Mietsache.
(Leitsätze der Redaktion)
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