Urteil Mangel
Schlagworte
Mangel; Mietmangel; Mangelkenntnis; Genehmigungsfähigkeit
Leitsätze
Ist bei Abschluß eines Mietvertrages ein behördliches Genehmigungsverfahren noch anhängig und wird später die behördliche Nutzungsgenehmigung versagt, kommt es im Rahmen von § 539 BGB auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mieters von der fehlenden Genehmigungsfähigkeit an.
Zur stillschweigenden Zusage der Genehmigungserwirkung bei Vermietung von Räumen in einem gerade erst in der Fertigstellung befindlichen Neubau.
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