Urteil Mangel
Schlagworte
Mangel; Lärmbelästigung; Sozialverträglichkeit; Zumutbarkeit; Kinderlärm; Kinderspielplatz
Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Sozialverträglichkeit bzw. Zumutbarkeit der durch spielende Kinder verursachten Geräusche sind DIN-Normen und objektive Meßergebnisse nur bedingt als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen.
2. Das Interesse der Mieter an einer ruhigen und ungestörten Wohnung ist gegenüber dem Bedürfnis der in dem Wohnhaus aufhältlichen Kinder, sich kindgemäß und entsprechend lärmintensiv zu verhalten, nachrangig, wenn bei Mietvertragsabschluß erkennbar war, daß die Wohnung Kinderlärm ausgesetzt sein würde (vgl. auch Zif-fer 8 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften zu § 8 Abs. 3 der Bauordnung Berlin - AV Kinderspielplätze - vom 30.4.1986 (ABl. Berlin S. 842).
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