Urteil Mangel
Schlagworte
Mangel; Anzeige; Anzeigepflicht; Mängelbeseitigung; fehlgeschlagen; Mitverschulden; Entwässerung; Wasserschaden; Sicherheitsschloß; Wohnungseingangstür
Leitsätze
Der Mieter ist verpflichtet, einen nach fehlgeschlagener Mängelbeseitigung des Vermieters erneut auftretenden Mangel anzuzeigen. Verletzt er diese Pflicht, kann seine Schadensersatzpflicht wegen überwiegenden Mitverschuldens des Vermieters entfallen, wenn der Schaden auf einen Baumangel zurückzuführen ist, welcher in den alleinigen Verantwortungsbereich des Vermieters fällt.
Von dem Mieter an der Wohnungseingangstür zusätzlich angebrachte Sicherheitsschlösser sind Einrichtungen des Mieters, deren Entfernung der Vermieter erst zum Mietvertragsende verlangen kann.
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