Urteil Maklervertrag, ohne ausdrückliches Provisionsverlangen kein -
Schlagworte
Maklervertrag, ohne ausdrückliches Provisionsverlangen kein -
Leitsatz
Zwischen dem Verkäufermakler und dem Käufer kommt nach vorangegangener Ablehnung des Vertragsschlusses durch den Käufer ein Maklervertrag nur zustande, wenn der Makler, insbesondere durch ein ausdrückliches Provisionsverlangen gegenüber dem Käufer, eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er auch Makler der anderen Seite sein will.
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