Urteil Maklervertrag


Schlagworte

Maklervertrag; Wohnungsvermittlung; Maklerhonorar; Rückforderungsanspruch; Verjährung

Leitsätze

1. Die Vermittlung einer Wohnung ohne Verwendung des in § 5 der Verordnung zur Ermittlung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956 vorgesehenen besonderen Vertragsmusters ist formwirksam. Dem steht auch nicht die Zweite Preis-freigabeverordnung vom 12. Mai 1982 entgegen (gegen Band GE 1991, 224).

2. Im Einzelfall kann die Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das verwendete Vertragsformular nur unwesentlich von dem in der Verordnung vorgesehenen Vertragsmuster abweicht.

3. Die am 1. Januar 1991 durch Art. 7 des Verbraucherkreditgesetzes in Kraft getretene Verlängerung der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Mieters auf 4 Jahre gilt nicht rückwirkend für solche Ansprüche, deren Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war.

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