Urteil Maklervertrag
Schlagworte
Maklervertrag; Exposé; Provision; Schriftform; wirtschaftliche Identität; wirtschaftliche Gleichwertigkeit
Leitsätze
1. Für das Zustandekommen eines schlüssigen Maklervertrages reicht es aus, wenn der Käufer nach Erhalt eines Exposés, das die Provisionsforderung des Maklers enthält, sich von diesem mit dem Verkäufer zwecks weiterer Verhandlungen zusammenbringen läßt.
2. Lehnt der Käufer die Unterzeichnung eines schriftlichen Maklervertragsentwurfs, den ihm der Makler vorlegt, ab, ohne ausdrücklichen Hinweis, er werde trotz Inanspruchnahme der Maklertätigkeit Provision nicht zahlen, so ist dies ohne Bedeutung. Auch von gewillkürter Schriftform mit der Folge der Unwirksamkeit nach § 154 Abs. 2 BGB kann nicht gesprochen werden.
3. Wirtschaftliche Gleichwertigkeit zwischen Maklerangebot und ausgeführtem Geschäft ist auch dann gegeben, wenn der Makler eine unausgebaute Dachwohnung zum "Kaufpreis" (Gesamtpreis für Rohdach und Ausbau) anbietet und der Käufer schließlich die ausgebaute Dachwohnung erhält. Hierbei ist ohne Bedeutung, wenn der Käufer mit dem Veräußerer des Dachraums, der diesen zusammen mit der Ausbauleistung als "Paket" anbietet, aus steuerlichen Gründen zwei getrennnte Verträge, nämlich einen Kaufvertrag über das Rohdach und einen Werkvertrag über die Ausbauleistung, abschließt.
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