Urteil Maklervertrag
Schlagworte
Maklervertrag; konkludent; Provisionsanspruch; konkludenter Vertragsschluß; Maklerprovision
Leitsatz
Erforderlich für den stillschweigenden Abschluß eines Maklervertrages ist mindestens, daß der Wohnungssuchende Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muß, daß der Makler hierfür von ihm eine Vergütung verlangt, wenn es zum Abschluß des Hauptvertrages kommt.
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