Urteil Maklerprovision trotz Abweichung zwischen Angebot und Hauptvertrag
Schlagworte
Maklerprovision trotz Abweichung zwischen Angebot und Hauptvertrag; vorübergehende Aufgabe der Erwerbsabsicht; Ursachenzusammenhang zwischen Maklerleistung und Erfolgseintritt; zeitlicher Abstand zwischen Nachweis und Vertragsabschluß; Vertragskongruenz bei Miteigentumserwerb; Maklerlohn
Leitsätze
1. Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nachweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt, sofern der Vertragsschluß dem Nachweis in angemessenem Abstand folgt, nur ausnahmsweise zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammenhangs zwischen der Maklerleistung und dem Erfolgseintritt (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 141, 40).
2. Die erforderliche Kongruenz zwischen dem geschlossenen und dem nach dem Maklervertrag beabsichtigten Hauptvertrag kann auch dann bestehen, wenn der Maklerkunde an einem Grundstück - anders als in dem Maklerangebot vorgesehen - kein Alleineigentum, sondern lediglich ein hälftiges Miteigentum verbunden mit Teil- und Wohnungseigentum erwirbt, während sein Bruder und dessen Ehefrau die andere Hälfte kaufen.
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