Urteil Maklerprovision für Hausverwalter
Schlagworte
Maklerprovision für Hausverwalter; unechte Verflechtung
Leitsatz
Ein provisionsschädlicher Fall unechter Verflechtung aufgrund eines institutionalisierten Interessenkonflikts bei einem Makler, der zugleich Sondereigentumsverwalter des Verkäufers ist, liegt ohne weitere Anhaltspunkte nicht vor.
§ 2 Abs. 2 WoVermG ist auf den Nachweis einer Kaufgelegenheit weder direkt noch entsprechend anwendbar. (Leitsatz der Redaktion)
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