Urteil Maklerprovision bei Doppeltätigkeit
Schlagworte
Maklerprovision bei Doppeltätigkeit
Leitsätze (des Einsenders)
1. Durch eine jeweils auf Vermittlung gerichtete Doppeltätigkeit verdient der Makler jedenfalls dann grundsätzlich keine Provision, wenn er für die eine Auftraggeberseite die Stellung eines Vertrauensmaklers einnimmt (Ergänzung BGH, WM 1998, 1188, 1189).
2. Besteht das Ziel des Vermittlungsmaklervertrages darin, die Verkäufererbengemeinschaft für den Verkauf an den Auftraggeber zu gewinnen, ist eine Vermittlungsleistung nicht erbracht, wenn der Makler, dessen Mitwirkung einige Miterben ausdrücklich ablehnen, den anderen Miterben lediglich rät, die Teilungsversteigerung zu betreiben, der Auftraggeber aber ungeachtet dessen auf eigene Vertragsverhandlungen angewiesen bleibt.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?