Urteil Maklerprovision bei Doppeltätigkeit


Schlagworte

Maklerprovision bei Doppeltätigkeit

Leitsätze (des Einsenders)

1. Durch eine jeweils auf Vermittlung gerichtete Doppeltätigkeit verdient der Makler jedenfalls dann grundsätzlich keine Provision, wenn er für die eine Auftraggeberseite die Stellung eines Vertrauensmaklers einnimmt (Ergänzung BGH, WM 1998, 1188, 1189).

2. Besteht das Ziel des Vermittlungsmaklervertrages darin, die Verkäufererbengemeinschaft für den Verkauf an den Auftraggeber zu gewinnen, ist eine Vermittlungsleistung nicht erbracht, wenn der Makler, dessen Mitwirkung einige Miterben ausdrücklich ablehnen, den anderen Miterben lediglich rät, die Teilungsversteigerung zu betreiben, der Auftraggeber aber ungeachtet dessen auf eigene Vertragsverhandlungen angewiesen bleibt.

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