Urteil Maklerlohn
Schlagworte
Maklerlohn; Provisionsanspruch; Verflechtung; Offenlegung des Interessenkonflikts
Leitsatz
Ein Anspruch auf Maklerlohn besteht nicht, wenn der Makler mit dem anderen Vertragspartner wirtschaftlich derart verflochten ist, daß eine sachgemäße Wahrung der Interessen nicht zu erwarten ist. Das gleiche gilt auch, wenn sie persönlich miteinander verbunden sind, z. B. durch. eine Ehe und dies bei Abschluß des Maklervertrages nicht offengelegt wird.
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