Urteil Maklerkunde muß nicht Partei des Hauptvertrages werden.
Schlagworte
Maklerkunde muß nicht Partei des Hauptvertrages werden.
Leitsatz
Der Grundsatz, daß ein Anspruch aus § 652 Abs. 1 S. 1 BGB nur entsteht, wenn der Maklerkunde Hauptvertragspartner wird, ist nicht allein in den Fällen persönlicher oder wirtschaftlicher Identität durchbrochen. Strebt der Kunde unter Ausnutzung der Maklerleistung von vornherein - sei es auch ohne Wissen des Maklers - den Vertragsabschluß durch einen Dritten an, schuldet er bei aus seiner Sicht planmäßigem Zustandekommen des Hauptvertrages die vereinbarte Provision.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat