Urteil Maklerkunde muß nicht Partei des Hauptvertrages werden.


Schlagworte

Maklerkunde muß nicht Partei des Hauptvertrages werden.

Leitsatz

Der Grundsatz, daß ein Anspruch aus § 652 Abs. 1 S. 1 BGB nur entsteht, wenn der Maklerkunde Hauptvertragspartner wird, ist nicht allein in den Fällen persönlicher oder wirtschaftlicher Identität durchbrochen. Strebt der Kunde unter Ausnutzung der Maklerleistung von vornherein - sei es auch ohne Wissen des Maklers - den Vertragsabschluß durch einen Dritten an, schuldet er bei aus seiner Sicht planmäßigem Zustandekommen des Hauptvertrages die vereinbarte Provision.

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